Aktualisiert am 27. November 2025

GARANTIEBESTIMMUNGEN

1. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

  1. a.) Die Garantiebestimmungen für Berria-Produkte beschränken sich auf neue Berria-/Avanforce-Produkte, sowohl Fahrräder als auch Zubehör, die über autorisierte Berria-Händler erworben wurden.
  2. b.) Berria-/Avanforce-Zubehör und -Fahrräder müssen von autorisierten Berria-Händlern montiert und zusammengebaut werden. Schäden, Verletzungen oder Störungen an Fahrrädern und/oder bei Fahrradfahrern, die dadurch verursacht wurden, dass das Fahrrad von nicht autorisierten Berria-Händlern montiert wurde, sind nicht durch die Garantiebestimmungen von Berria abgedeckt.
  3. c.) Berria empfiehlt allen neuen Besitzern von Berria-Fahrrädern, ihr neues Fahrrad über die Berria-Website zu registrieren: https://berriabikes.com/pages/garantia-1
  4. d.) Im Falle eines Rahmenaustauschs deckt diese Garantie in keiner Weise den Austausch von Komponenten ab, die am ursprünglichen Fahrrad montiert waren und sich als inkompatibel mit dem von Berria gelieferten Produkt erweisen. Die Kosten für alle Teile, Zubehörteile und/oder Komponenten, die für die endgültige Montage erforderlich sind, gehen zulasten des Eigentümers. Darüber hinaus kann der von Berria autorisierte Händler Gebühren für die Bearbeitung des Vorgangs sowie für den erforderlichen Arbeitsaufwand für die Demontage und den anschließenden Einbau des Rahmens und/oder der Gabel oder Komponente berechnen.
  5. e.) Die Produktregistrierung ermöglicht es Berria, mit allen Kunden in Kontakt zu bleiben, um Zugang zu weiteren Produktinformationen zu erhalten, einschließlich unter anderem Informationen zur Garantie und zum Kundendienst.
  6. f.) Die Farbe des Rahmens oder Fahrrads, die Spezifikationen, das Zubehör usw. richten sich nach der aktuellen physischen Verfügbarkeit des Produkts. Berria behält sich das Recht vor, Änderungen an den Spezifikationen und/oder am Zubehör vorzunehmen.
  7. g.) Berria behält sich das Recht vor, Änderungen an den Produktgarantiebestimmungen vorzunehmen. Daher wird empfohlen, die Website regelmäßig zu überprüfen, um aktuelle Informationen zu erhalten, oder den nächstgelegenen autorisierten Berria-Händler für weitere Informationen zu kontaktieren.
  8. h.) Bei internationalen Kunden kann der Händler dem Endkunden die Transportkosten für den Versand des von der Garantie abgedeckten Materials in Rechnung stellen.

2. GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR FAHRRÄDER

Alle Berria-Fahrräder verfügen über eine eingeschränkte 8-Jahres-Garantie auf den Rahmen sowie über die nachstehend aufgeführten spezifischen Garantien für weitere Komponenten.

  1. a.) Die Berria-Garantieleistung ist ausschließlich auf den Erstbesitzer beschränkt.
  2. b.) Berria stellt Produkte kostenlos als Ersatz, zur Reparatur oder zum Austausch bereit, wenn der Produktmangel durch Design, Material oder Herstellung verursacht wurde, sofern er innerhalb des Garantiezeitraums liegt.
  3. c.) Falls zutreffend, behält sich Berria das Recht vor, Rahmen des entsprechenden Modelljahres oder eines späteren Modelljahres zu ersetzen.
  4. d.) Die Nutzung im Wettkampf führt zum Erlöschen der Garantie. Durch unsachgemäße Verwendung des Produkts, Unfälle, Naturkatastrophen, normalen Verschleiß usw. verursachte Mängel sind nicht durch die Berria-Produktgarantie abgedeckt. Berria kann über den Berria-Kundendienst kostenpflichtige Reparaturen oder einen kostenpflichtigen Austausch anbieten. Die durch längere Einwirkung von UV-Strahlung (ultraviolettem Licht) des Sonnenlichts verursachte Verfärbung von Fluorfarben gilt nicht als Produktionsfehler.
  5. e.) Garantieleistung für Fahrräder und Rahmen:
    1. e-1.) Eingeschränkte 8-Jahres-Garantie auf den Rahmen aller Berria-Fahrräder, einschließlich Fahrrädern mit Muskelantrieb und E-Bikes, ab dem Kaufdatum des Verbrauchers. Diese Garantie setzt die verpflichtende Registrierung des Produkts auf der offiziellen Berria-Website (https://berriabikes.com/pages/garantia-1) innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf. Bei fehlender Registrierung gilt ausschließlich die gesetzliche Garantie gemäß den geltenden Vorschriften.
    2. e-2.) Starre Berria-Gabeln: 3 Jahre eingeschränkte Garantie ab dem Kaufdatum des Verbrauchers.
    3. e-3.) Eingeschränkte 1-Jahres-Garantie ab dem Kaufdatum des Verbrauchers auf Lackierung, Aufkleber und originale Berria-Teile, ausgenommen Teile von Marken anderer Drittanbieter wie Shimano, SRAM, Fox, Mavic, Zipp usw. Die durch längere Einwirkung von UV-Strahlung (ultraviolettem Licht) des Sonnenlichts verursachte Verfärbung von Fluorfarben gilt nicht als Produktionsfehler.
    4. e-4.) Die Garantieleistung für Teile von Marken anderer Drittanbieter wird von den jeweiligen Marken der Händler erbracht.

3. KORREKTUR UND REPARATUR EINER FAHRRADGARANTIE

  1. a.) Das Garantieverfahren beschränkt sich auf die Reparatur und/oder den Austausch des/der betroffenen Teils/Teile.
  2. b.) Wenn sich das beschädigte Teil nicht mehr in der aktuellen Produktion befindet, stellt Berria je nach Fall einen Ersatz mit gleichem oder höherem Wert bereit.
  3. c.) Bei einem Engpass in der Fabrikproduktion eines Originalteils stellt Berria eine Gutschrift für das zu ersetzende Teil aus oder bietet ein höherwertiges Produkt als das Original an. Der Verbraucher kann sich dafür entscheiden, die Preisdifferenz für das Upgrade zu zahlen.
  4. d.) Jeder Garantieantrag muss ausschließlich und direkt bei einem autorisierten Berria-Händler gestellt werden.

4. GARANTIEBESTIMMUNGEN UND -BEDINGUNGEN FÜR ZUBEHÖR

  1. a.) Die Garantieabdeckung von Berria ist auf den ursprünglichen Eigentümer beschränkt.
  2. b.) Für Komponenten der hauseigenen Marke Avanforce von Berria, wie Lenker und Sattelstützen, gilt ab dem Kaufdatum des Verbrauchers eine begrenzte Garantie von 3 Jahren.
  3. c.) Für sonstiges Berria-/Avanforce-Zubehör und sonstige Berria-/Avanforce-Produkte, die in Fahrrädern, Fahrradzubehör und servicebezogenem Zubehör enthalten sind, gilt ab dem Kaufdatum des Verbrauchers eine gesetzlich vorgesehene begrenzte Garantie von 3 Jahren.
  4. d.) Berria stellt kostenlos einen Ersatz bereit, repariert oder tauscht Produkte aus, wenn der Produktmangel durch das Produktdesign oder das Material verursacht wurde, sofern er innerhalb des Garantiezeitraums liegt.
  5. e.) Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung des Produkts, Unfälle, Naturkatastrophen, normalen Verschleiß usw. verursacht wurden, sind von der Berria-Garantie ausgeschlossen. Berria kann über den Berria-Kundendienst eine kostenpflichtige Reparatur oder einen kostenpflichtigen Austausch für den Kunden anbieten.
  6. f.) Wird bei neuen Produkten und Komponenten ein Mangel festgestellt, fällt dieser unter die Garantieabdeckung von Berria.
  7. g.) Für Produkte und Zubehör sowie Verbrauchsmaterialien wie Reifen, Schläuche, Lenkerbänder, Griffe, Bremsbeläge, Bremszüge, Schaltzüge, Schutzbleche, Kabel, Bremsflüssigkeit usw. besteht keine Garantieabdeckung. Dies gilt auch für alle Komponenten oder Zubehörteile, die vom Verbraucher bereits benutzt wurden oder normalem Verschleiß unterliegen.

5. KORREKTUR UND REPARATUR EINER ZUBEHÖRGARANTIE

  1. a.) Die Garantieleistung beschränkt sich auf die Reparatur oder den Austausch des betroffenen Teils.
  2. b.) Wenn sich das beschädigte Teil nicht mehr in der aktuellen Produktion befindet, stellt Berria je nach Fall einen Ersatz mit gleichem oder höherem Wert bereit.
  3. c.) Bei einer Produktionsknappheit des Originalteils im Werk stellt Berria eine Gutschrift für das zu ersetzende Teil aus, ersetzt es durch ein Teil einer anderen Marke mit gleichwertigem Wert oder bietet ein höherwertiges Produkt als das Original an; der Verbraucher kann sich dafür entscheiden, die Preisdifferenz für das Upgrade zu zahlen.
  4. d.) Jeder Garantieantrag muss direkt bei einem autorisierten Berria-Händler gestellt werden.

6. KAUFNACHWEIS

  1. a.) Zur Überprüfung des Garantiezeitraums ist es wichtig, den originalen Kaufbeleg als Kaufnachweis aufzubewahren.
  2. b.) Bei allen Fahrrädern können Verbraucher ihre neuen Berria-Fahrräder auf der Berria-Website registrieren.
  3. c.) Für alle Avanforce-Komponenten ist es wichtig, den originalen Kaufbeleg aufzubewahren.
  4. d.) Wird der originale Kaufbeleg nicht vorgelegt, kann Berria keine Garantieleistung erbringen.

7. GARANTIEAUSSCHLÜSSE FÜR FAHRRÄDER UND ZUBEHÖR

  1. a.) Fahrräder und Zubehör, die über einen nicht autorisierten Händler gekauft wurden.
  2. b.) Fahrräder, die einem professionellen Radsportteam zur Verfügung gestellt wurden und bei denen die Fahrer dieses Teams an Wettbewerben oder Rennen teilnehmen.
  3. c.) Normaler Verschleiß an Teilen wie Reifen, Schläuchen, Ketten, Antriebsriemen, Freiläufen, Bremsen, Kabeln, Ritzeln, Lenkerbändern, Griffen, Bremsbelägen, Bremszügen, Schaltungen, Schutzblechen, Körben und deren Zubehör usw., sofern keine Material- oder Montagefehler vorliegen.
  4. d.) Fahrräder, die von einem anderen Händler als einem autorisierten Berria-Händler repariert wurden.
  5. e.) Modifikationen und/oder Änderungen am Originalmodell. Zum Beispiel: Neulackierungen.
  6. f.) Nutzung des Fahrrads oder Zubehörs bei ungewöhnlichen, wettbewerbsbezogenen und/oder kommerziellen Aktivitäten oder für andere als die Zwecke, für die das Fahrrad oder Zubehör entwickelt wurde.
  7. g.) Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, einschließlich fehlender ordnungsgemäßer und fristgerechter Wartung und Inspektion.
  8. h.) Lackierung und Schäden an Aufklebern infolge der Teilnahme an Wettbewerben, Sprüngen, Abfahrten und/oder Trainings für solche Aktivitäten oder Veranstaltungen oder infolge der Nutzung des Fahrrads unter widrigen Bedingungen oder in extremen Klimazonen.
  9. i.) Zubehör und Teile mit Korrosion oder Verfärbungen infolge von Schweiß, Stößen oder Aufprall, unsachgemäßer Lagerung oder natürlichem Verschleiß.
  10. j.) Mängel, die durch Naturkatastrophen oder höhere Gewalt entstanden sind.
  11. k.) Berria erbringt keine anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen. Alle stillschweigenden Gewährleistungen, einschließlich kommerzieller Gewährleistungen und Gewährleistungen der Eignung für einen bestimmten Zweck, sind in ihrer Dauer auf die oben genannten ausdrücklichen Gewährleistungen begrenzt.
  12. l.) Für sonstige Komponenten von Drittanbietern gilt ab dem Kaufdatum eine vom Hersteller festgelegte Gewährleistungsfrist.

Unbeschadet des Vorstehenden findet die gesetzliche Gewährleistung Anwendung, die durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November eingeführt wurde, mit dem die konsolidierte Fassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern und Nutzern sowie anderer ergänzender Gesetze verabschiedet wurde.

Insbesondere gilt die gesetzliche Gewährleistung nach Artikel 120:

  1. Bei einem Kaufvertrag über Waren oder einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, die in einer einmaligen Handlung oder einer Reihe einzelner Handlungen bereitgestellt werden, haftet der Unternehmer für Vertragswidrigkeiten, die zum Zeitpunkt der Übergabe oder Bereitstellung bestehen und sich bei Waren innerhalb von drei Jahren ab der Übergabe beziehungsweise bei digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen innerhalb von zwei Jahren zeigen; unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 115 ter Absatz 2 Buchstaben a) und b).
  2. Bei gebrauchten Waren können der Unternehmer und der Verbraucher oder Nutzer eine kürzere als im vorstehenden Absatz genannte Frist vereinbaren, die jedoch nicht weniger als ein Jahr ab der Übergabe betragen darf.

Für Reparaturen und Kundendienst gilt Artikel 127 bis:

  1. Der Hersteller gewährleistet in jedem Fall das Vorhandensein eines angemessenen technischen Kundendienstes sowie von Ersatzteilen für einen Mindestzeitraum von zehn Jahren ab dem Datum, an dem die Ware nicht mehr hergestellt wird.
  2. Es ist verboten, die Preise der Ersatzteile bei ihrer Verwendung in Reparaturen zu erhöhen. Die Preisliste der Ersatzteile sowie die des übrigen damit verbundenen Serviceangebots muss der Öffentlichkeit zugänglich sein; die verschiedenen Positionen sind auf der Rechnung getrennt auszuweisen.
  3. Der Anspruch auf Herausgabe oder das Recht auf Rückerlangung der vom Verbraucher oder Nutzer dem Unternehmer zur Reparatur übergebenen Waren verjährt ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Übergabe. Durch Verordnung werden die Angaben festgelegt, die der Unternehmer zum Zeitpunkt der Übergabe einer Ware zur Reparatur machen muss, sowie die Formen, in denen diese Übergabe nachgewiesen werden kann.